Die THW-Jugend Eberswalde begrüßt und unterstützt die Gleichstellung von Frau und Mann. Um die Lesbarkeit der Satzung zu gewährleisten, hat die THW-Jugend Eberswalde auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Dies soll jedoch keine Benachteiligung der Mädchen und Frauen in der THW-Jugend Eberswalde und ihrer Gliederungen darstellen.

 

1 Name, Rechtsstellung, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „THW-Jugend Eberswalde“.

1.2 Der Sitz der THW-Jugend Eberswalde ist Eberswalde.

1.3 Die THW-Jugend Eberswalde hat die Mitgliedschaft in der THW-Jugend BERLIN, BRANDENBURG, SACHSEN-ANHALT e.V. und der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.


2 Aufgaben und Ziele, Gemeinnützigkeit

2.1 Die THW-Jugend Eberswalde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der THW-Jugend Eberswalde ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Die THW-Jugend Eberswalde will ihre Mitglieder an die Aufgaben des Technischen Hilfswerks heranführen, um ihnen das erforderliche Verständnis für die technisch-humanitäre Hilfe zu vermitteln.

2.3 Die THW-Jugend Eberswalde arbeitet im Rahmen der THW-Familie eng und vertrauensvoll mit der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technisches Hilfswerks Eberswalde e.V. zusammen und wird von dieser tatkräftig unterstützt.

2.4 Die THW-Jugend Eberswalde will zur tätigen Nächstenhilfe erziehen.

2.5 Die THW-Jugend Eberswalde will im Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung Kenntnisse über Gesellschaft und Staat vermitteln sowie zur Mitwirkung an der Gestaltung einer freiheitlichen und demokratischen Lebens- und Staatsordnung anregen. Das soziale Engagement junger Menschen soll gefördert werden.

2.6 Die THW-Jugend Eberswalde will das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen u.a. Wanderungen und Fahrten, Sport und Spiel, Jugendlager, Basteln und Werken sowie die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden.

2.7 Die THW-Jugend Eberswalde will dem gegenseitigen Verstehen unter den Völkern dienen. Internationale Jugendarbeit soll durch persönliche Begegnungen junger Menschen aus verschiedenen Ländern zu einer Verständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg führen.

2.8 Die THW-Jugend Eberswalde fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.

2.9 Die THW-Jugend Eberswalde will die Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kulturen sowie von Menschen mit Behinderungen und deren Dazugehörigkeit fördern.

2.10 Die THW-Jugend Eberswalde ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.11 Mittel der THW-Jugend Eberswalde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der THW-Jugend Eberswalde.

2.12 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der THW-Jugend Eberswalde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3 Mitgliedschaft, Aufnahmebedingungen

3.1 Die Mitgliedschaft ist möglich als

a) Aktives Mitglied
b) Fördermitglied


3.2 Aktives Mitglied der THW-Jugend Eberswalde kann jede natürliche Person werden.

3.3 Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen sein. Mit der Fördermitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.

3.4 Die Mitgliedschaft in der THW-Jugend Eberswalde erlangen natürliche Personen als aktive und Fördermitglieder durch die Aufnahme. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Ortsjugendleitung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist ohne Angabe von Gründen möglich.

3.5 Die Entscheidung über Aufnahmeanträge von juristischen Personen in die THW-Jugend Eberswalde wird durch den Ortsjugendvorstand getroffen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.

3.6 Durch den Erwerb der Mitgliedschaft in der THW-Jugend Eberswalde wird zugleich die Mitgliedschaft in der THW-Jugend BERLIN, BRANDENBURG, SACHSEN-ANHALT e.V. sowie in der THW-Jugend e.V. erworben.

3.7 Die Mitgliedschaft in der THW-Jugend Eberswalde endet durch

a)    den Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft
b)    den Austritt aus der THW-Jugend e.V., der THW-Jugend BERLIN, BRANDENBURG, SACHSEN-ANHALT E.V. oder der THW-Jugend Eberswalde
c)    den Entzug der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
d)    den Ausschluss aus der THW-Jugend e.V., der THW-Jugend BERLIN, BRANDENBURG, SACHSEN-ANHALT E.V. oder der THW-Jugend Eberswalde
e)    den Tod bzw. der Auflösung der juristischen Person
f)    die Auflösung der THW-Jugend Eberswalde.

3.8 Aus der THW-Jugend Eberswalde kann ausgeschlossen werden, wer

a)    dieser Satzung, insbesondere den Aufgaben und Zielsetzungen nach Artikel 2 zuwiderhandelt
b)    ohne Begründung häufiger den Veranstaltungen der THW-Jugend Eberswalde fernbleibt
c)    sich grob unsozial verhält oder das Ansehen der THW-Jugend Eberswalde schädigt
d)    der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht nachkommt.

Der Ausschluss wird durch die Ortsjugendleitung erklärt und muss schriftlich begründet werden. Über einen Widerspruch entscheidet der Ortsjugendvorstand.

3.9 Der Austritt ist jederzeit zum Jahresende möglich. Die Abgabe der Erklärung kann schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift gegenüber des jeweiligen Ortsjugendleiters erfolgen.



4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

4.2 Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft, sofern es nicht nach 3.8 ausgeschlossen wird.


5 Organe

5.1 Organe der THW-Jugend Eberswalde sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Ortsjugendvorstand
c) die Ortsjugendleitung
d) ggf. die Jugendgruppenversammlung.

5.2 Gewählt werden kann

a)    wer bei der Wahl anwesend ist oder
b)    wer bei Abwesenheit sein Einverständnis gewählt zu werden schriftlich erklärt hat.

Der Ortsjugendleiter, die mit der Kassenführung beauftragte Person und die Kassenprüfer müssen volljährig sein. Der Jugendleiter, die Stellvertreter des Ortsjugendleiters und des Jugendleiters müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die gewählten Delegierten sollen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

5.3 Der Ortsjugendleiter, dessen Stellvertreter, die Jugendleiter, deren Stellvertreter, die Jugendsprecher und ihre Stellvertreter, die Kassenprüfer und die Delegierten mit ihren Stellvertretern werden für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.

5.4 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Ortsjugendleiter oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entziehen. In diesem Fall ist eine Neuwahl der Position erforderlich.
Entsprechendes gilt für die Jugendgruppenversammlung und ein Misstrauensvotum gegen den Jugendleiter bzw. Jugendsprecher oder deren Stellvertreter.

5.5 Die Einladung zu Sitzungen von Organen mit mehr als drei Mitgliedern erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe einer Tagesordnung. Diese ist mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin zu versenden. Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

5.6 Beschlüsse und Wahlen sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Das Beschlussprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben. Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstand zu unterschreiben.

5.7 Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Stimmhäufung ist nicht möglich.

5.8 Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach 14 Tagen und spätestens nach drei Monaten eine weitere Sitzung mit selber Tagesordnung stattfinden. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist im Einladungsschreiben hinzuweisen.

5.9 Die Wahlen zum Ortsjugendleiter, Jugendleiter, Jugendsprecher, zu deren Stellvertreter und den Kassenprüfern finden geheim und für jede Funktion getrennt statt. Gleiche Funktionen können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus der Anzahl der zu wählenden Funktionen. Je Kandidat kann nur eine Stimme vergeben werden. Enthaltungen werden nicht gewertet.

5.10 Beschlüsse werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


6 Mitgliedsversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der THW-Jugend Eberswalde.

6.1 In der Mitgliederversammlung haben alle aktiven Mitglieder der THW-Jugend Eberswalde Sitz und Stimme.

6.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsjugendleiter geleitet und ist von diesem mindestens einmal pro Jahr oder auf Antrag von mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen und mit mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6.3 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a)    der Beschluss der Satzung
b)    die Festlegung der Jahresplanung und der Aufgabenschwerpunkte der THW-Jugend Eberswalde
c)    die Wahl der Mitglieder des Ortsjugendvorstandes nach Artikel 7.1 a), soweit sie nicht durch eine Jugendgruppenversammlung gewählt wurden
d)    die Wahl von Delegierten für die THW-Jugend BERLIN, BRANDENBURG, SACHSEN-ANHALT e.V. und in Verbände, in denen die THW-Jugend Eberswalde Mitglied ist
e)    die Wahl der zwei Kassenprüfer
f)    die Entgegennahme des Berichtes der Ortsjugendleitung
g)    die Entgegennahme des Kassenberichtes
h)    die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
i)    die Entlastung des Ortsjugendvorstandes
j)    die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages der THW-Jugend Eberswalde
k)    die Festlegung der Anzahl der Jugendgruppen.


6.4 Sind in der THW-Jugend Eberswalde mehrere Jugendgruppen aktiv, erfolgt die Wahl des Jugendsprechers und seines Vertreters durch die Jugendgruppenversammlung der einzelnen Jugendgruppen.



7 Ortsjugendvorstand

7.1 Der Ortsjugendvorstand besteht aus folgenden Personen:

a)    den gewählten Mitgliedern

aa)    dem Ortsjugendleiter (stimmberechtigt)
ab)    dessen Stellvertretern (stimmberechtigt)
ac)    dem/den Jugendleiter(n) (soweit nach Artikel 9 vorhanden, stimmberechtigt)
ad)    dem/den Jugendsprecher(n) (stimmberechtigt)

b)    dem/den THW-Jugendbetreuer(n) (beratend)
c)    dem Ortsbeauftragten des THW-Ortsverbands Eberswalde oder dessen Stellvertreter (stimmberechtigt)
d)    dem Vorsitzenden der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technisches Hilfswerks Eberswalde e.V. oder dessen Stellvertreter (beratend).

Jeder Jugendleiter und Jugendsprecher kann durch seinen Stellvertreter stimmberechtigt vertreten werden.

7.2 Der Ortsjugendvorstand wird vom Ortsjugendleiter geleitet und ist von diesem mindestens einmal pro Jahr oder auf Antrag von mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Ortsjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner durch die Mitgliederversammlung und ggf. durch die Jugendgruppenversammlung gewählten Mitglieder anwesend sind.

7.3 Der Ortsjugendvorstand nimmt die nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben wahr, insbesondere

a) die Leitung der THW-Jugend Eberswalde und ggf. die Koordinierung der Tätigkeiten der Jugendgruppen
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der THW-Jugend Eberswalde
d) die Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel der THW-Jugend Eberswalde.


7.4 Die Funktionsträger des THW-Ortsverbandes Eberswalde, der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technisches Hilfswerks Eberswalde e.V. und der THW-Jugend Eberswalde arbeiten als Mitglieder des Ortsjugendvorstands im Sinne der gemeinsam getragenen Jugendarbeit eng und vertrauensvoll zusammen.

7.5 Der Jugendsprecher ist Vertreter der Jugendlichen gegenüber der Ortsjugendleitung. Er wirkt bei der Gestaltung der Gruppenarbeit mit.

Sind in der THW-Jugend Eberswalde mehrere Jugendgruppen aktiv, übernehmen diese Aufgaben jeweils die Jugendsprecher der entsprechenden Jugendgruppen.


8 Ortsjugendleitung

8.1 Die Ortsjugendleitung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern

a)    dem Ortsjugendleiter
b)    dessen Stellvertreter(n).


8.2 Die Ortsjugendleitung führt die Beschlüsse des Ortsjugendvorstands aus und nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Sie übernimmt

a)    die Durchführung aller laufenden Geschäfte der THW-Jugend Eberswalde, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ortsjugendvorstand vorbehalten sind,
b)    die Interessenvertretung der THW-Jugend Eberswalde, insbesondere gegenüber der THW-Jugend BERLIN, BRANDENBURG, SACHSEN-ANHALT E.V., der THW-Jugend e.V., der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technisches Hilfswerks Eberswalde e.V. und dem THW-Ortsverband Eberswalde
c)    die Verwaltung der finanziellen Mittel
d)    die Kontaktpflege zu anderen Jugendverbänden.

8.3 Der Ortsjugendleiter vertritt die THW-Jugend Eberswalde gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Falle einer persönlichen Haftung ist er durch die THW-Jugend Eberswalde freigestellt, es sei denn, die Haftung begründet sich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.

8.4 Die Ortsjugendleitung kann eine Aufgabenverteilung festlegen. Der Ortsjugendvorstand ist davon in Kenntnis zu setzen.

8.5 Die Mitglieder der Ortsjugendleitung haben das Recht, an allen Veranstaltungen der THW-Jugend Eberswalde teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

8.6 Der Ortsjugendleiter ist unmittelbar für die Betreuung der Mitglieder seiner Jugendgruppe verantwortlich. Er organisiert, plant und verantwortet deren Gruppenarbeit. Für diese ist er Ansprechpartner des THW-Ortsverbandes Eberswalde. Er arbeitet vertrauensvoll mit dem Jugendsprecher und dem Jugendbetreuer des THW-Ortsverbandes Eberswalde zusammen.

Sind in der THW-Jugend Eberswalde mehrere Jugendgruppen aktiv, übernehmen diese Aufgaben jeweils die Jugendleiter der entsprechenden Jugendgruppen.


9 Jugendgruppen

9.1 Die THW-Jugend Eberswalde kann sich in mehrere Jugendgruppen untergliedern, in denen alle aktiven Mitglieder zusammengefasst sind. Dazu ist ein Beschluss in der Mitgliederversammlung notwendig. Nur in diesem Fall gelten die Artikel 9.2 bis 9.5.

9.2 In der Jugendgruppenversammlung hat jedes aktive Mitglied der Jugendgruppe Stimmrecht.

9.3 Die Jugendgruppenversammlung wird vom Jugendleiter geleitet und ist von diesem mindestens einmal pro Jahr oder auf Antrag von mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Jugendgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

9.4 Zu den Aufgaben der Jugendgruppenversammlung gehören

a)    die Festlegung der Jahresplanung und der Tätigkeitsschwerpunkte der Jugendgruppe
b)    die Wahl ihres Jugendleiters und dessen Stellvertreter
c)    die Wahl ihres Jugendsprechers und dessen Stellvertreter
d)    die Entgegennahme des Berichtes ihres Jugendleiters und ihres Jugendsprechers und deren Stellvertreter.

9.5 Der Jugendleiter ist Vertreter aller Mitglieder seiner Jugendgruppe gegenüber den weiteren Jugendgruppen, dem Ortsjugendvorstand und der Ortsjugendleitung. Er übernimmt dabei die Aufgaben des Ortsjugendleiters im Artikel 8.5 innerhalb seiner Jugendgruppe.

10 Finanzierung

10.1 Die Finanzierung der Aufgaben der THW-Jugend Eberswalde erfolgt durch

a)    Zuschüsse der THW-Jugend e.V.
b)    Zuwendungen der Bundesanstalt THW
c)    Zuschüsse der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technisches Hilfswerks Eberswalde e.V.
d)    Zuwendungen der öffentlichen Hand
e)    Spenden und Umlagen
f)    erhobene Mitgliedsbeiträge
g)    sonstige Zuschüsse.

10.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

11 Auflösung der THW-Jugend Eberswalde und Änderung der Satzung

11.1 Die THW-Jugend Eberswalde löst sich durch 75 % Mehrheitsentscheidung der Mitglieder der Mitgliederversammlung auf.

11.2 Bei Auflösung der THW-Jugend Eberswalde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der THW-Jugend Eberswalde an die Vereinigung der Helfer und Förderer des Technisches Hilfswerks Eberswalde e.V., sofern diese gemeinnützig ist, hilfsweise an die THW-Jugend e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in dieser Jugendordnung zu verwenden haben.

11.3 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


Eberswalde, den 20.05.2017